Allgemeine Einkaufsbedingungen EXCOR
Stand: Juni 2024
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der EXCOR Korrosionsschutz-Technologien und -Produkte GmbH („EXCOR“) als Käufer oder Auftraggeber und deren Vertragspartnern als Lieferanten oder Kunden („Lieferant“), insbesondere für Bestellungen und Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an EXCOR mit demselben Lieferanten, auch wenn EXCOR sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt oder auf diese verweist.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, EXCOR hat sich schriftlich mit ihnen oder Teilen von ihnen einverstanden erklärt. Dies gilt auch dann, wenn EXCOR in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos angenommen, den Auftrag bestätigt oder Zahlung an den Lieferanten geleistet hat.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen oder Rahmenverträge mit dem Lieferanten, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Vereinbarung oder eine schriftliche Bestätigung von EXCOR maßgebend. Sie werden, sofern dort keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Einkaufsbedingungen ergänzt.
1.5. Über diese Einkaufsbedingungen hinausgehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind kostenfrei abzugeben, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Im Angebot sind alle Subunternehmer und Leistungen zu benennen, die der Lieferant an Subunternehmer vergibt. Der Lieferant hat die in der Anfrage von EXCOR enthaltenen Spezifikationen und Bedingungen zu beachten. Im Falle von Abweichungen hat der Lieferant EXCOR ausdrücklich auf diese hinzuweisen.
2.2 Alle Bestellungen, deren Änderung oder Ergänzung sowie andere bei Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden erst dann verbindlich. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung gewahrt. Mündliche, telefonische oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel vereinbarte Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich, wenn EXCOR sie in Textform bestätigt. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Bestellung.
2.3 Jede Bestellung und Bestelländerung ist unverzüglich, spätestens jedoch drei (3) Arbeitstage nach Eingang der Bestellung durch den Lieferanten mittels Auftragsbestätigung zu bestätigen. Bestellungen, die EXCOR auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung übermittelt hat, kann der Lieferant ebenfalls elektronisch bestätigen.
2.4 Das Schweigen von EXCOR auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, sind diese für EXCOR nicht verbindlich.
2.5 Sofern EXCOR mit dem Lieferanten einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen abgeschlossen hat, ist eine von EXCOR erteilte Bestellung (Lieferabruf) verbindlich, falls ihr der Lieferant nicht innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.
2.6 Zeigt sich bei der Durchführung eines Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Lieferant EXCOR unverzüglich zu informieren. EXCOR wird dem Lieferanten unverzüglich mitteilen, ob und welche Änderungen er gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich durch diese Änderungen die dem Lieferanten durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so ist sowohl EXCOR als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise zu verlangen.
3. Lieferung
3.1 Die Lieferung hat gemäß Bestellung zu erfolgen und hat in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung zu entsprechen. Sofern und soweit in der Bestellung keine Lieferbedingungen enthalten sind, hat die Lieferung gemäß DPU Incoterms® 2020 an den in der Bestellung angegebenen Lieferort und / oder Bestimmungsort zu erfolgen.
3.2 Die von EXCOR in der Bestellung angegebenen Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung.
3.3 Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei EXCOR. Ist nicht Lieferung gemäß der Incoterms® 2020-Klauseln DPU, DAP oder DDP vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3.4 Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, hat er EXCOR unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. EXCOR ist bei einer Verzögerung der Lieferung nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle des Verzuges des Lieferanten ist EXCOR berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts für jede angefangene Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von EXCOR auf Schadensersatz bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.
3.5 Eine Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin ist nur mit vorheriger Zustimmung von EXCOR zulässig. EXCOR ist berechtigt, vorzeitig gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder auf dessen Kosten bis zum vereinbarten Liefertermin einzulagern.
3.6 Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist. EXCOR behält sich vor, Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen und dem Lieferanten für den durch die Teillieferungen verursachten Mehraufwand eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 40,00 in Rechnung zu stellen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis gestattet, dass EXCOR kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.7 Auf das Ausbleiben notwendiger, von EXCOR zu liefernder Unterlagen, kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese Unterlagen trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
4. Leistungsänderung
4.1 Änderungen/Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich und zweckmäßig erweisen, zeigt der Lieferant EXCOR unverzüglich schriftlich an. Ihre Durchführung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EXCOR. Nach Erteilung schriftlicher Zustimmung von EXCOR hat der Lieferant die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen.
4.2 Änderungswünsche von EXCOR wird der Lieferant innerhalb von fünf (5) Kalendertagen auf deren Auswirkungen auf die vertraglichen Leistungen hin überprüfen und EXCOR das Ergebnis schriftlich mitteilen. Auswirkungen, insbesondere Mehr- oder Minderkosten oder Auswirkungen auf den Terminplan, Terminrisiken oder im Hinblick auf die technische Ausführung sind schriftlich unter Zugrundelegung der Kalkulation durch den Lieferanten aufzuzeigen und mit EXCOR einvernehmlich zu regeln.
5. Weitergabe von Aufträgen an Dritte
5.1 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von EXCOR darf der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte (z.B. Subunternehmer) übertragen oder die ihm übertragenen Leistungen und Arbeiten durch Dritte erbringen zu lassen. Dies gilt auch für Leistungen, auf die der Betrieb des Lieferanten nicht eingerichtet ist. Die Weitergabe von Aufträgen durch Subunternehmer an einen weiteren Dritten bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EXCOR. Als Dritte sind auch die mit dem Lieferanten im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen anzusehen.
5.2 EXCOR wird die Zustimmung erteilen, sofern kein sachlicher Grund hiergegen ersichtlich ist. Eine Zustimmung von EXCOR lässt die vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber EXCOR unberührt.
5.3 Der Lieferant hat den Dritten sorgfältig auszuwählen und sich vor dessen Beauftragung zu überzeugen, dass dieser in der Lage ist, sämtliche, in der Vereinbarung mit EXCOR übernommenen Pflichten des Lieferanten einzuhalten.
5.4 Der Lieferant hat den Dritten hinsichtlich der von diesem übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber EXCOR übernommen hat.
5.5 Der Lieferant wird den Dritten darauf hinweisen, dass er alle einschlägigen, durch den Gesetzgeber oder Geschäftspartner vorgegebenen Unfallverhütungsvorschriften, arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die geltenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie die durch EXCOR vorgegebenen Vorschriften, Werknormen und Regeln sowie die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes („LkSG“) zu beachten hat.
5.6 Der Lieferant hat den Dritten in dem mit ihm geschlossenen Vertrag zu verpflichten, dass er den Lieferanten über die erforderlichen aktuellen behördlichen Genehmigungen, Bescheinigungen oder Meldepflichten (z.B. des Finanzamtes, der zuständigen Sozialversicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft) sowie – falls erforderlich – über die Arbeitserlaubnisse aufzuklären und diese ggf. nach Aufforderung EXCOR zu übergeben hat.
5.7 Der Lieferant darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, mit EXCOR Verträge über andere Lieferungen oder Leistungen zu schließen. Unzulässig sind insbesondere Exklusivitätsvereinbarungen mit Dritten, die EXCOR oder den Subunternehmer am Bezug von Lieferungen oder Leistungen hindern, die EXCOR oder der Dritte für die Abwicklung derartiger Aufträge benötigen.
5.8 Setzt der Lieferant Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EXCOR gemäß Ziffer 5.1 ein oder verstößt der Lieferant gegen die Pflichten gemäß Ziffer 5.3, Ziffer 5.4 oder Ziffer 5.5, hat EXCOR das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
6. Gefahrübergang und Versand
6.1 Der Lieferant trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware bis zu ihrer Annahme durch EXCOR (DPU gemäß Incoterms® 2020). Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage der Ware im Betrieb von EXCOR verpflichtet, so geht die Gefahr erst mit der ordnungsgemäßen Abnahme der Ware auf EXCOR über.
6.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der das Datum (Ausstellung und Versand), die Bestell- und Materialnummer, eine Auflistung der gelieferten Chargen, die Warenbezeichnung, Liefermenge und das Gewicht enthält. Erfolgt die Lieferung des Lieferanten direkt an einen Endkunden von EXCOR, hat der Lieferant der Lieferung den von EXCOR zur Verfügung gestellten Lieferschein beizufügen. Verstöße gegen diese Dokumentationspflichten stellen eine wesentliche Vertragsverletzung des Lieferanten dar. Ein für EXCOR hieraus entstehender Schaden ist durch den Lieferanten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat EXCOR eine hieraus resultierende Verzögerung der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
6.3 Der Lieferant hat die Vorgaben von EXCOR für den Versand der Ware zu beachten. Im Übrigen ist die Ware so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche, recyclingfähige Verpackungsmaterialien benutzt werden.
7. Gewährleistung und Mängelansprüche
7.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
7.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung den vereinbarten Spezifikationen, dem aktuellen Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entspricht. Insbesondere hat der Lieferant die Vorschriften der EU-Chemikalienverordnung REACH einzuhalten. Über Bedenken, die der Lieferant gegen die von EXCOR gewünschte Ausführung der Bestellung hat, ist EXCOR unverzüglich zu informieren.
7.3 Die Zustimmung von EXCOR zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Lieferanten lässt die Rechte von EXCOR, insbesondere Gewährleistungsrechte und Rechte aus der Verletzung einer Garantie unberührt.
7.4 EXCOR hat das Recht, bei mangelhafter Lieferung oder Leistung unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes (Ersatzlieferung) zu verlangen und die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Die Nacherfüllung erfolgt im Einvernehmen mit dem Lieferanten unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange von EXCOR. Das Recht des Lieferanten, nach § 439 Abs. 4 BGB die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, bleibt unberührt. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
7.5 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb einer von EXCOR gesetzten angemessenen Frist, nicht nach, so kann EXCOR den Mangel selbst beseitigen oder von einem Dritten beseitigen lassen, sofern er dem Lieferanten den Mangel angezeigt hat. EXCOR kann vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen.
7.6 Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen EXCOR Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn EXCOR der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
7.7 Werden Teile des Liefergegenstandes im Rahmen der Mängelansprüche geändert oder durch andere Teile ersetzt, so sind die entsprechenden Ersatz- und Reserveteile auf Kosten des Lieferanten zu ändern oder auszuwechseln. Die zum Zwecke der Prüfung und Mängelbeseitigung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten, insbesondere eventuelle Aus- und Einbaukosten, Aussortierkosten, Transport- und Verwaltungskosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
7.8 Lieferanten von Waren mit Ersatzteilbedarf sind verpflichtet, EXCOR nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Zeitraum von weiteren zehn (10) Jahren mit den erforderlichen Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeugen zu beliefern.
8. Mängelrüge
8.1 EXCOR wird unverzüglich nach Annahme der Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen, ob Menge und Identität der Bestellung entsprechen und äußerlich erkennbare Transportschäden vorliegen.
8.2 Zeigt sich bei dieser Prüfung oder später ein Mangel, hat EXCOR, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, dies dem Lieferanten unverzüglich, bei offenen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach der Prüfung und bei verdeckten Mängeln innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Entdeckung anzuzeigen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
9. Qualitätsmanagement des Lieferanten
9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, ein angemessenes Qualitätsmanagementsystem einzurichten und aufrecht zu erhalten. Der Lieferant hat regelmäßig Aufzeichnungen über durchgeführte Qualitätsprüfungen zu führen und EXCOR diese auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
9.2 Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der Lieferant vor Lieferung eine umfassende Warenausgangskontrolle durchzuführen, insbesondere hat der Lieferant die Ware dahingehend zu untersuchen, ob diese vertragsgemäß ist. Zeigt sich bei der Warenausgangskontrolle ein Mangel an der Ware, hat der Lieferant EXCOR dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.
9.3 EXCOR sowie von EXCOR beauftragte Dritte sind berechtigt, in den Einrichtungen des Lieferanten Qualitätsaudits durchzuführen, um die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsmanagements sowie der Konformität der Ware sicherzustellen. Der Lieferant hat EXCOR oder von EXCOR beauftragten Dritten während der üblichen Betriebszeiten des Lieferanten Zugang zu seinen Einrichtungen zu gewähren. EXCOR hat den Lieferanten mindestens 48 Stunden vor Durchführung eines Qualitätsaudits zu benachrichtigen.
10. Verjährung
10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche – außer in Fällen der Arglist – drei (3) Jahre ab Gefahrübergang, es sei denn, aus dem Gesetz ergibt sich eine längere Verjährungsfrist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aufgrund von Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Darüber hinaus verjähren Ansprüche aufgrund von Rechtsmängeln in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen EXCOR geltend machen kann.
10.2 Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen verlängert sich um die zwischen der Mängelrüge und der Mängelbeseitigung liegende Zeit. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf (5) Jahre nach Lieferung oder Leistung an EXCOR.
10.3 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Annahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.
11. Preise und Zahlung
11.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die in der Bestellung genannten Preise verstehen sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung als DPU Incoterms® 2020 an den in der Bestellung angegebenen Lieferort und / oder Bestimmungsort einschließlich Verpackung. Bei den ausgewiesenen Preisen handelt es sich ausschließlich um Nettopreise; die gesetzliche Umsatzsteuer wird im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sofern diese anfällt, gesondert und in der jeweils geltenden Höhe ausgewiesen.
11.2 Die auszufertigende Rechnung ist nach erfolgter Lieferung/Leistung – getrennt nach Bestellungen – an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift oder an die Verwaltung von EXCOR zu senden. In Rechnungen des Lieferanten sind die Bestellkennzeichen (Bestellnummer, Bestelldatum, Menge und Preis), die Nummer jeder einzelnen Position (Chargen) sowie die Lieferscheinnummer anzugeben. Anderenfalls gelten sie mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen. Rechnungszweitschriften sind als Duplikat zu kennzeichnen.
11.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung nach Annahme der Ware und Erhalt der Rechnung innerhalb von vierzehn (14) Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von dreißig (30) Tagen netto ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Bei mangelhafter Lieferung ist EXCOR berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Annahme der Ware auch den Erhalt dieser Unterlagen voraus. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Ware beginnt die Zahlungsfrist erst zu dem vereinbarten Liefertermin.
11.4 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit deren Übergabe auf EXCOR über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird von EXCOR nicht anerkannt. Zahlungen erfolgen ausschließlich an den Lieferanten.
11.5 Rechnungen über Teillieferungen/-leistungen sind mit dem Vermerk „Teillieferungsrechnung“ bzw. „Teilleistungsrechnung“, Schlussrechnungen mit dem Vermerk „Restlieferungsrechnung“ bzw. „Restleistungsrechnung“ zu versehen.
11.6 Der Lieferant kann nur mit einer rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unstreitigen Gegenforderung die Aufrechnung erklären oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
11.7 Im Falle von Vorauszahlungen ist EXCOR berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen.
12. Produkthaftung
12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, EXCOR von jeglicher Haftung bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung, Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Waren entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, EXCOR zur Abgeltung berechtigter Ansprüche geleistete Zahlungen zu erstatten. Die Freistellungs- und Erstattungspflicht gilt nicht, sofern das zugrundeliegende Ereignis nachweisbar auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vom Lieferanten oder eines Angestellten, Vertreters, Erfüllungsgehilfen oder mit EXCOR verbundenen Unternehmens beruht. Der Lieferant ist verpflichtet, EXCOR unverzüglich von gegen ihn erhobenen Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen in Kenntnis zu setzen und auf Verlangen von EXCOR alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche von EXCOR bleiben unberührt.
12.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer 12.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Insbesondere hat der Lieferant EXCOR auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von EXCOR durchgeführten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, insbesondere einer Warn-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Die zu ersetzenden Kosten und Aufwendungen umfassen auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion, soweit diese zum Schutz der Kunden von EXCOR oder außenstehender Dritter nach pflichtgemäßem Ermessen von EXCOR angemessen ist. Die Kosten einer derartigen Rückrufaktion hat der Lieferant auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gegenüber EXCOR zu ersetzen, wenn EXCOR den Rückruf aufgrund behördlicher Anordnung durchgeführt oder um Gefahren für Leib und Leben der Produktbenutzer oder außenstehender Dritter abzuwenden. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird EXCOR den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
12.3 Soweit EXCOR wegen eines zum Ersatz verpflichtenden Produktfehlers des vom Lieferanten gelieferten Gegenstands von Dritten in Anspruch genommen wird, hat der Lieferant EXCOR neben der Verpflichtung in Ziffer 12.1 bei der Abwehr solcher Ansprüche tatkräftig zu unterstützen. Hierzu hat der Lieferant sämtliche, die Lieferung betreffende Unterlagen und Dokumentationen für eine Dauer von mindestens fünfzehn (15) Jahren ab Eingang der Lieferung bei EXCOR aufzubewahren und auf erstes Anfordern an EXCOR herauszugeben.
12.4 Wenn der Lieferant von einem Fehler Kenntnis erlangt oder einen Fehler entdeckt, der einen sog. Serienschaden darstellen könnte, ist er verpflichtet, EXCOR unverzüglich darüber zu unterrichten. Ein Serienschaden liegt insbesondere vor, wenn mehrere Produkte aufgrund der gleichen Ursache mangelhaft sind und/oder den gleichen Mangel aufweisen. Die Freistellungs- und Erstattungsverpflichtungen des Lieferanten in Ziffern 12.1 bis 12.3 gelten für jedes einzelne Schadensereignis im Rahmen eines Serienschadens. Eine Beschränkung der Haftung für Serienschäden ist ausdrücklich nicht vereinbart.
12.5 Der Lieferant verpflichtet sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung in angemessener Höhe, mindestens aber in Höhe von EUR 1,5 Mio., für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich Rückrufkostenversicherung) für jeden einzelnen Schadensfall, auf eigene Kosten versichern und EXCOR auf Verlangen den Versicherungsnachweis erbringen. Der Versicherungsschutz ist für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren seit der letzten Lieferung an EXCOR aufrechtzuerhalten.
13. Haftung
13.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, richtet sich die Haftung der Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.2 EXCOR haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer Garantie, aus dem Produkthaftungsgesetz oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von EXCOR, von deren Organen und leitenden Angestellten. Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
13.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet EXCOR vorbehaltlich Ziffer 13.2 nur für Schäden aufgrund der Verletzung einer Kardinalpflicht. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung einer Kardinalspflicht ist die Haftung von EXCOR auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von EXCOR.
14. Abtretungsverbot
14.1 Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Lieferanten außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354a HGB bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von EXCOR.
15. Kündigung
15.1 EXCOR ist jederzeit berechtigt, den Vertrag gemäß § 648 Satz 1 BGB bzw. in entsprechender Anwendung zu kündigen.
15.2 EXCOR ist zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund stellt insbesondere dar:15.2.1 Der Lieferant kommt trotz schriftlicher Aufforderung und erfolglosem Setzen einer angemessenen Frist seinen vertraglichen Pflichten nicht nach;
15.2.2 Der Lieferant verstößt im Zusammenhang mit der Ausführung von Lieferungen und Leistungen in erheblichem Umfang gegen straf- und bußgeldbewehrte öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Vorgaben;
15.2.3 Der Lieferant lehnt die Erfüllung einer oder mehrerer vertraglicher Pflichten endgültig ab;
15.2.3.1 Eintritt oder drohender Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten, der es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Lieferant seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen kann; sowie
15.2.3.2 Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse.
15.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt eine der Vertragsparteien den Vertrag, so hat der Lieferant unverzüglich alle zur Fortsetzung der Leistungen erforderlichen Arbeitsunterlagen und ihm von EXCOR überlassenen Gegenstände herauszugeben. Stehen dem Lieferanten in einem solchen Fall streitige Restvergütungsansprüche zu und hat der Lieferant aus diesem Grund ein Zurückbehaltungsrecht in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Kündigung geltend gemacht, so darf EXCOR ein etwa bestehendes Zurückbehaltungsrecht durch Stellung einer werthaltigen Sicherheit seiner Wahl abwenden, dessen Höhe er nach § 315 BGB festsetzen darf.
15.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Kündigungsrecht des Lieferanten gemäß § 643 BGB bleiben unberührt.
15.5 Von der Bestellung von Lieferungen (§ 433 BGB) kann EXCOR bis zur Übergabe der Lieferung jederzeit zurücktreten, wenn aufgrund besonderer Umstände für EXCOR nach Abwägung das Interesse an der Erbringung der vom Lieferanten geschuldeten Leistungen entfällt.
16. Nutzungs- und Schutzrechte
16.1 Soweit die Lieferung, die Leistung oder der vertragsgemäße oder übliche Gebrauch der Ware Nutzungs- oder Schutzrechte erfordern, räumt der Lieferant – sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart – EXCOR die erforderlichen Rechte in Form eines nicht-ausschließlichen, übertragbaren sowie zeitlich, inhaltlich und räumlich unbegrenzten Rechtes ein, einschließlich etwaiger Software und die dazugehörige Dokumentation sowie etwaige Updates, Upgrades oder sonstige Weiterentwicklungen. Das Nutzungsrecht hat EXCOR auch zu Änderungen an der Ware sowie auch Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom Lieferanten bei dem Zustandekommen und der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden, zu umfassen.
16.2 EXCOR ist zur Einräumung von Unterlizenzen berechtigt, soweit hierbei das Urheberrecht des Lieferanten gewahrt wird. Zum Zwecke des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen darf EXCOR Informationen und Unterlagen Dritten überlassen.
16.3 Soweit für die vertragsgemäße Nutzung der Ware auch in Verbindung oder im Zusammen-wirken mit anderen Gegenständen Lizenzgebühren anfallen, trägt diese der Lieferant.
16.4 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Rechten Dritter sind, insbesondere seiner Subunternehmer, und durch ihre Lieferung oder vertragsgemäße Verwendung auch in Verbindung oder im Zusammenwirken mit anderen Gegenständen keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union verletzt werden.
16.5 Werden durch die Lieferung oder Leistung des Lieferanten Patente oder Schutzrechte Dritter verletzt, ist der Lieferant verpflichtet, durch Verschaffung der Rechte oder durch Modifikation der Ware oder Lieferung einer geänderten Ware – soweit für EXCOR zumutbar – dafür zu sorgen, dass die Rechtsverletzung nicht mehr besteht.
16.6 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Nutzung der Ware und/oder des hergestellten Werkes Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Unbeschadet dieser Ziffer 16 hat der Lieferant EXCOR von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Patenten oder sonstigen Schutzrechten sowie den im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entstehenden Aufwendungen auf erstes Anfordern freizustellen und alle Kosten, einschließlich Rechtsberatungskosten, die EXCOR hieraus entstehen, zu tragen. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit EXCOR ohne Zustimmung des Lieferanten mit dem Dritten Vereinbarungen trifft, die sich auf dessen Ansprüche beziehen, insbesondere einen Vergleich abschließen, oder aber die Schutzrechtsverletzung von dem Lieferanten nicht zu vertreten ist. Der Lieferant hat EXCOR alle zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen, soweit ihm dies zumutbar ist. Zudem hat der Lieferant EXCOR auf deren Aufforderung hin nach besten Kräften bei der Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen.
16.7 Die Absätze 2 bis 4 dieser Ziffer 16 gelten entsprechend auch für solche Länder, von denen dem Lieferanten bei Vertragsschluss bekannt war, dass die Ware von EXCOR dorthin verbracht wird.
16.8 Auch wenn gewerbliche Schutzrechte des Lieferanten bestehen, dürfen von EXCOR oder seinen Beauftragten Instandsetzungen vorgenommen werden.
17. Überlassung von Gegenständen durch EXCOR
17.1 EXCOR behält sich das Eigentum an Mustern, Modellen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Werkzeugen und sonstigen Gegenständen vor, die dem Lieferanten zur Herstellung der bestellten Ware oder aus sonstigen Gründen überlassen werden. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Gegenstände ausschließlich für die Herstellung der bestellten Ware oder nach den sonstigen Vorgaben von EXCOR zu verwenden. Dritten dürfen solche Gegenstände nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant hat die Gegenstände ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten an EXCOR zurückzusenden, sofern ihre Überlassung nicht mehr erforderlich ist.
17.2 Die Verarbeitung oder Umbildung von überlassenen Gegenständen durch den Lieferanten wird für EXCOR vorgenommen. Sofern solche Gegenstände mit anderen, nicht EXCOR gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwirbt EXCOR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Gegenstandes von EXCOR zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
17.3 Der Lieferant ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. Er hat die überlassenen Gegenstände auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt EXCOR schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. EXCOR nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den überlassenen Gegenständen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Auftretende Schäden hat er EXCOR unverzüglich anzuzeigen.
17.4 Ware, die der Lieferant ganz oder teilweise nach den Vorgaben von EXCOR oder unter Benutzung der von EXCOR überlassenen Gegenstände herstellt, darf von dem Lieferanten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch EXCOR selbst verwendet oder Dritten angeboten, geliefert oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für Ware, die EXCOR dem Lieferanten berechtigterweise nicht abgenommen hat. Bei Verstößen hat der Lieferant eine Vertragsstrafe an EXCOR zu zahlen. Weitergehende Ansprüche von EXCOR bleiben unberührt.
18. Höhere Gewalt
18.1 Sofern EXCOR durch höhere Gewalt gemäß Ziffer 18.2 an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Ware gehindert wird, wird EXCOR für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern EXCOR die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und von EXCOR nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch behördliche Maßnahmen (unabhängig von deren Rechtmäßigkeit), Energiemangel, Mangel an Transportmitteln, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
18.2 Als höhere Gewalt gelten alle ungewöhnlichen, nicht vorhersehbaren, vom Willen und vom Einfluss der Parteien unabhängigen Ereignisse, wie insbesondere Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Unruhen, Epidemien und Pandemien, Blockaden, Sabotage, Embargo, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskampfmaßnahmen.
18.3 EXCOR wird den Lieferanten zeitnah über die eingetretenen Ereignisse informieren.
18.4 EXCOR ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis gemäß Ziffer 18.1 mehr als zwei (2) Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für EXCOR nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Lieferanten wird EXCOR nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist abnehmen wird.
19. Geheimhaltung
19.1 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm über EXCOR zugänglich werdenden oder in diesem Rahmen auf sonstige Weise erlangten Informationen, Daten, Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel („Vertrauliche Informationen“) ausschließlich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu verwenden und unbefristet streng vertraulich zu behandeln, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Vertraulichen Informationen umzusetzen und diese insbesondere nicht unbefugten Dritten zur Verfügung zu stellen. Zu den Vertraulichen Informationen gehören insbesondere auch Computeranwendungen, dokumentierte Arbeitsabläufe und sonstiges Know-how von EXCOR.
19.2 Die Verpflichtung in Ziffer 19.1 erstreckt sich jedoch nicht auf solche Informationen, die
19.2.1 zur Zeit ihrer Übermittlung durch EXCOR bereits offenkundig (das heißt jedem Dritten leicht zugänglich) sind oder nach ihrer Übermittlung ohne eine Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen – insbesondere solcher dieser Ziffer 19 und ohne Verstoß gegen die Pflichten aus dem Vertrag oder dieser Einkaufsbedingungen offenkundig geworden sind oder
19.2.2 dem Lieferanten zur Zeit ihrer Übermittlung nachweislich bereits bekannt waren oder
19.2.3 von dem Lieferanten aufgrund behördlicher Anordnung oder gesetzlicher Pflicht offen zu legen sind.
19.3 Der Lieferant hat nach Beendigung des Vertrages alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erzeugten oder von EXCOR oder von Dritten erhaltenen bzw. auf sonstige Weise erlangten Vertraulichen Informationen einschließlich davon gegebenenfalls gefertigter Kopien in geordneter Form zurückzugeben. Sollten die Vertraulichen Informationen in elektronischer Form vorliegen, sind diese nach Herausgabe einer Kopie unwiderruflich zu löschen. Auf Verlangen von EXCOR ist im Falle einer Vernichtung bzw. Löschung die Vernichtung der Vertraulichen Informationen schriftlich an Eides statt zu bestätigen.
19.4 Der Lieferant wird alle mit der Vertragsdurchführung befassten Mitarbeiter und Unterlieferanten entsprechend der gesamten Ziffer 19 auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang unbefristet schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten. Des Weiteren wird der Lieferant nur denjenigen Mitarbeitern und Unterlieferanten die Vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Vertrages kennen müssen. Der Lieferant erklärt ausdrücklich, für jegliche schuldhafte Verletzung durch seine Vertreter (insbesondere Mitarbeiter und Unterlieferanten) einzustehen.
19.5 Der Lieferant verpflichtet sich, für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen seine Geheimhaltungspflichten unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs und unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Schadens eine von EXCOR nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Der Lieferant hat dabei für ein Fehlverhalten von eigenen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder sonst vom Lieferanten eingeschalteten Personen wie für eigenes Fehlverhalten einzustehen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung liegt bei EXCOR. Die Beweislast dafür, dass eine derartige Zuwiderhandlung nicht schuldhaft erfolgte, obliegt dem Lieferanten.
19.6 Die Geltendmachung eines weiteren, darüberhinausgehenden Schadensersatzanspruches bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schadensersatzanspruch von EXCOR angerechnet. Insbesondere haftet der Lieferant für jedwede unberechtigte Nutzung der Vertraulichen Informationen und wird EXCOR auf erstes Anfordern von jeglichen Schäden, welche durch Nichteinhaltung der Verpflichtungen dieser Vereinbarung entstehen, freistellen, es sei denn, eine solche unberechtigte Nutzung beruht nicht auf einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Geheimhaltungspflichten durch EXCOR. Ziffer 19.5 Satz 2 f. gelten für Schadensersatzansprüche entsprechend.
20. Veröffentlichung, Werbung
20.1 Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit EXCOR bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von EXCOR zulässig.
21. Verbringung ins Ausland
21.1 Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Durchführung des Rechtsgeschäftes sämtliche einschlägigen Exportkontroll- und Zollvorschriften zu beachten und einzuhalten. Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass der Lieferant die an EXCOR zu liefernde Ware seinerseits von Zulieferern bezieht oder zur Herstellung der Ware Teile oder Rohstoffe verwendet, die er von solchen Zulieferern bezieht.
21.2 Der Lieferant ist verpflichtet, EXCOR vor dem rechtswirksamen Zustandekommen des
Rechtsgeschäfts über etwaige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf die von ihm
zu liefernde Ware, insbesondere Genehmigungspflichten oder Ein- oder Ausfuhrverbote, gemäß deutschen, europäischen oder US-amerikanischen Exportkontroll- und Zoll-bestimmungen sowie den Exportkontroll- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Ware zu unterrichten. Hierzu teilt der Lieferant zumindest folgende Informationen mit:
21.2.1 die Listenposition gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung;
21.2.2 die Listenposition gemäß den Anhängen zur EG-Dual-Use-Verordnung;
21.2.3 vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Exportkontrollvorschriften, insbesondere gemäß bestehender Embargo-Verordnungen;
21.2.4 für US-Ware die ECCN (Export Control Classification Number);
21.2.5 den handelspolitischen Warenursprung seiner Ware und der Bestandteile seiner Ware, einschließlich Technologie und Software;
21.2.6 ob die Ware durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden oder werden;
21.2.7 die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Ware, sowie
21.2.8 einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen seitens EXCOR.
Auf Anforderung von EXCOR ist der Lieferant verpflichtet, EXCOR alle weiteren Außenhandelsdaten zu seiner Ware und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie EXCOR unverzüglich (auch noch nach Lieferung betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
21.3 Verstößt der Lieferant gegen eine der in den Ziffern 21.1 und 21.2 genannten Bestimmungen und ist EXCOR eine Weiterveräußerung der bestellten oder bereits gelieferten (und gegebenenfalls weiterverarbeiteten) Ware deshalb nicht möglich, ist EXCOR zur Erklärung des Rücktritts von dem Vertrag berechtigt. Des Weiteren ist der Lieferant verpflichtet, EXCOR den aus einer solchen Unmöglichkeit der Weiterveräußerung entstehenden Schaden zu ersetzen.
21.4 Verstößt der Lieferant gegen eine der in den Ziffern 21.1 und 21.2 genannten Bestimmungen und wird EXCOR deshalb von einem Dritten in Anspruch genommen, ist EXCOR ebenfalls zur Erklärung des Rücktritts von dem Vertrag berechtigt. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, EXCOR von sämtlichen Ansprüchen, die Dritte aufgrund seines eigenen Verstoßes gegen EXCOR geltend machen, freizustellen und EXCOR den aus einer solchen Inanspruchnahme entstehenden Schaden zu ersetzen.
21.5 Ziffer 21.4 gilt entsprechend für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der in den Ziffern 21.1 und 21.2 genannten Bestimmungen verstößt und EXCOR oder einzelne für EXCOR tätige Personen deshalb wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zur Verantwortung gezogen werden.
21.6 Wird EXCOR die Weiterveräußerung der bestellten oder bereits gelieferten (und gegebenenfalls weiterverarbeiteten) Waren infolge einer nach Zustandekommen des Vertrages in Kraft tretenden Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs unmöglich (z.B. aufgrund eines Embargos oder einer Embargo-Verschärfung), ist EXCOR zur Erklärung des Rücktritts von dem Vertrag berechtigt.
22. Compliance
22.1 Der Lieferant bestätigt, dass er im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware alle einschlägigen Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnungen einhält, insbesondere das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) einschließlich der in Ziffer 23 vorgesehenen Pflichten und aus den Bereichen Strafrecht, Kartellrecht, Sozialversicherungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie hinsichtlich des Mindestlohns und der Vermeidung von Kinderarbeit.
22.2 Der Lieferant bestätigt, dass er insbesondere die einschlägigen Anti-Korruptions-Gesetze und -Vorschriften einhält und keine finanziellen Zuwendungen oder sonstigen Geschenke an Mitarbeiter von EXCOR oder deren Familienmitglieder zwecks Erhalts von Aufträgen durch EXCOR macht. Er wird auch in Zukunft keine derartigen Praktiken ausüben.
22.3 Der Lieferant versichert, dass er – soweit einschlägig – die gesetzlichen Vorgaben des MiLoG erfüllt und an ihre Arbeitnehmer, für die das MiLoG Anwendung findet, den jeweiligen Mindestlohn zahlt. Darüber hinaus bestätigt der Lieferant gemäß § 19 MiLoG, dass er nicht von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.
22.4 Der Lieferant wird die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Ausführliche Informationen zur Global Compact Initiative der UN finden sich unter www.unglobalcompact.org.
22.5 Der Lieferant ist verpflichtet, Subunternehmer und Zulieferer zur Einhaltung der in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen zu verpflichten.
22.6 Verstößt der Lieferant gegen die in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen, kann EXCOR nach den gesetzlichen Vorschriften von Verträgen mit dem Lieferanten zurücktreten oder diese aus wichtigem Grund kündigen, sämtliche Vertragsverhandlungen abbrechen und Schadenersatz sowie Freistellung von Ansprüchen, die Dritte gegen EXCOR geltend machen können, verlangen.
23. Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
23.1 EXCOR bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmens-führung. Durch das Eingehen der Vertragsbeziehungen verpflichten sich auch die Vertrags-partner von EXCOR in der unmittelbaren Lieferkette zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. EXCOR setzt bei seinen Mitarbeitern voraus, dass die Grundsätze ökologischen, sozialen und ethischen Verhaltens beachtet und in die Unternehmenskultur integriert werden. EXCOR ist bestrebt, laufend das unternehmerische Handeln und die eigenen Produkte im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren.
23.2 Die Vertragsparteien vereinbaren für die zukünftige Zusammenarbeit die Geltung der nachstehenden Regelungen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Grundsätze
und Anforderungen der Regelungen zu erfüllen und sich darum zu bemühen, ihre Unterauftragnehmer vertraglich zu verpflichten.
23.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, in ihren Lieferketten die im zweiten Abschnitt des LkSG festgelegten Sorgfaltspflichten in nach § 3 Abs. 2 LkSG angemessener Weise zu beachten und zu erfüllen. Der Lieferant ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen und EXCOR bei der Erfüllung ihrer Pflichten bestmöglich zu unterstützen, insbesondere hat der Lieferant EXCOR alle für die Erfüllung der EXCOR gemäß dem LkSG treffenden Pflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Verlangen von EXCOR unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
23.4 Insbesondere ergreifen die Vertragsparteien folgende Präventionsmaßnahmen:
23.4.1 Die Vertragsparteien berücksichtigen die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen des zweiten Abschnitts des LkSG bei der Auswahl ihrer jeweiligen Vertragspartner in der unmittelbaren Lieferkette.
23.4.2 Die Vertragsparteien sichern hiermit vertraglich zu und lassen sich von den jeweiligen Vertragspartnern in der unmittelbaren Lieferkette vertraglich zusichern, dass sie die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten enschenrechtsbezogenen und umwelt-bezogenen Erwartungen des zweiten Abschnitts des LkSG einhalten und entlang der Lieferkette angemessen adressieren.
23.4.3 Die Vertragsparteien führen regelmäßig Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen der Vertragspartner in der unmittelbaren Lieferkette im Rahmen des eigenen Unternehmens durch.
23.5 Die zu beachtenden Sorgfaltspflichten umfassen insbesondere, wenn auch nicht abschließend, die soziale Verantwortung durch Ausschluss von Zwangsarbeit, Verbot der Kinderarbeit, faire Entlohnung, faire Arbeitszeit und Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer, Diskriminierungsverbote, Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz, Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, Abhilfemaßnahmen und Beschwerdemechanismen.
23.6 Sofern und soweit EXCOR verpflichtet ist, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten einzurichten, eine Risikoanalyse nach § 5 LkSG durchzuführen oder eine Dokumentierung der Erfüllung der Sorgfaltspflichten einschließlich einer jährlichen Berichterstattung auf seiner Internetseite gemäß § 10 LkSG vorzuhalten, ist der Lieferant verpflichtet, EXCOR bei der Erfüllung dieser Pflichten bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere hat der Lieferant EXCOR alle für die Erfüllung der EXCOR gemäß dem LkSG treffenden Pflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Verlangen von EXCOR unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
23.7 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer gegenseitigen Information über die Ergreifung der in Ziffer 23 beschriebenen Präventionsmaßnahmen.
24. Gerichtsstand, Erfüllungsort
24.1 Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von EXCOR ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
24.2 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Lieferanten und von EXCOR ist der Sitz von EXCOR in Hann. Münden, Deutschland.
25. Vertragssprache, Anwendbares Recht
25.1 Vertragssprache ist Deutsch.
25.2Diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen des Lieferanten zu EXCOR unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Schriftform
26.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, genügen E-Mails nicht der Schriftform im Sinne dieser Einkaufsbedingungen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
27. Salvatorische Klausel
27.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und EXCOR ganz oder teilweise gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag als Ganzes und die übrigen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner bei Vertragsschluss im wirtschaftlichen Sinne gewollt haben. Entsprechendes gilt auch für den Fall einer Vertragslücke.